Berufsunfähigkeitsversicherung

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Wir wollen, dass Du verstehst, was Dir ein Tarif bieten kann. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für einen Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Auf den nachstehenden Seiten beschreiben wir daher die einzelnen Leistungspunkte rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung etwas anschaulicher. Wenn trotzdem noch Fragen offen bleiben sollten, zögere bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Prognosezeitraum

Eine Berufsunfähigkeit wird immer daran gemessen, ob der Beruf noch voll ausgeübt werden kann. Ist dies nicht mehr möglich, spielt die Dauer der Berufsunfähigkeit eine wichtige Rolle. Es wird also geprüft, wie lange der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. In den meisten Bedingungen wird hier ein Prognosezeitraum von sechs Monaten genannt. Kann man also seinen Beruf voraussichtlich sechs Monate nicht mehr ausüben oder ist man bereits seit mindestens sechs Monaten berufsunfähig, gilt man als berufsunfähig im Sinne der Bedingungen.

BU-Grad

Neben dem Prognosezeitraum ist der BU-Grad der wichtigste Faktor zur Bestimmung der Berufsunfähigkeit. Dieser muss in den meisten Fällen bei 50 % liegen. Das bedeutet, dass der ausgeübte Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Hier kann man sich einen Stundenplan vorstellen, in den man einen normalen Arbeitstag einträgt. Wenn mindestens die Hälfte nicht mehr ausgeübt werden kann, gilt man als berufsunfähig.

Rückwirkende Leistung/sechs Monate BU gelten als rückwirkende Leistungsauslöser

Bei vielen Krankheiten ist nicht von vornherein absehbar, ob eine Berufsunfähigkeit eintritt. Manchmal lässt sich einfach nicht direkt prognostizieren, wie lange die Beschwerden anhalten werden. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass die Beschwerden doch in den bedingungsgemäßen Prognosezeitraum fallen, kann die Leistung auch rückwirkend ab Beginn der Beschwerden beantragt werden.

Teilzeit-Klausel

Gerade bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit von Teilzeitbeschäftigten können sich schnell Nachteile ergeben. So ist ein Vollzeitbeschäftigter mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden bereits berufsunfähig, wenn er in seinem Beruf keine vier Stunden mehr arbeiten kann. Bei einem Teilzeitbeschäftigten mit einem vierstündigen Arbeitstag muss die Einschränkung schon deutlich höher sein, er gilt als berufsunfähig, wenn er keine zwei Stunden mehr arbeiten kann. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, auf eine Teilzeitklausel zu achten. Diese regelt im Leistungsfall, dass genau dieser Nachteil nicht eintritt.

Leistung aus dem aktuell ausgeübten Beruf

Ein weiterer wichtiger Punkt, auf den man bei der Beurteilung einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten sollte, ist, welcher Beruf im Leistungsfall geprüft wird. Betrachtet der Versicherer das gesamte Berufsleben oder wird nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft? Wir empfehlen hier immer darauf zu achten, dass eine Prüfung der Berufsunfähigkeit immer nur in Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf erfolgt.

Gesetzliche Erwerbsminderungsrente als Leistungsauslöser

Es kann durchaus vorkommen, dass eine Krankheit oder ein Unfall so schwerwiegende Folgen hat, dass man eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält. Da die Prüfung der Erwerbsminderung in der Regel sehr umfangreich und aufwändig ist, gibt es Versicherer, die ihren Kunden ein weiteres Leistungsprüfungsverfahren ersparen wollen. In diesem Fall reicht es aus, die Bescheinigung über die Erwerbsminderungsrente einzureichen und der VR erkennt die Berufsunfähigkeit ohne weitere Prüfung an.

Verzicht auf befristetes Anerkenntnis

Nach dem VVG hat der Gesetzgeber den Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, die Berufsunfähigkeit auch nur befristet anzuerkennen. Diese Befristung darf nur einmal und nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Immer mehr Versicherer verzichten jedoch ganz auf diese Befristung.

Verzicht auf die abstrakte Verweisung

Der Versicherer hat die Möglichkeit, den Kunden nach Prüfung der Berufsunfähigkeit auf einen anderen Beruf zu verweisen, den er aufgrund seiner Kenntnisse ausüben kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte einen solchen Beruf tatsächlich erlangt, sondern nur darauf, dass es solche Arbeitsplätze gibt.

Pflege

Ist Pflegebedürftigkeit ein Leistungsauslöser in der BU, wird in der Regel ab einem bestimmten Pflegegrad geleistet oder wenn die versicherte Person eine bestimmte Anzahl von Aktivitäten des täglichen Lebens nicht mehr ausüben kann. Welche das sind, ist den jeweiligen Bedingungen des Versicherers zu entnehmen.

Definition der bisherigen Lebensstellung

Im Rahmen der konkreten Verweisung kann der Versicherer im Leistungsfall auf eine andere Tätigkeit verweisen, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist. Dabei muss jedoch immer die bisherige Lebensstellung gewahrt bleiben. Dies umfasst zum einen den finanziellen Aspekt, hier ist in der Regel eine Einkommenseinbuße von maximal 20 % zulässig. Aber auch das soziale Ansehen und die Wertschätzung der Tätigkeit in der Gesellschaft werden berücksichtigt. Hier darf man durch die neue Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden.

DU-Klausel

Bei der Absicherung von Beamten ist die Dienstunfähigkeit ein entscheidender Begriff. Ein Beamter wird in der Regel vom Dienstherrn für dienstunfähig erklärt. Häufig erfüllt er jedoch nicht die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit und würde somit keine Leistung aus seinem BU-Vertrag erhalten. Daher empfiehlt sich für Beamte der Abschluss einer Dienstunfähigkeitsklausel.

Verzicht auf Umorganisation bei Selbständigen

Wird ein Selbständiger berufsunfähig, prüft der Versicherer zunächst, ob die Berufsunfähigkeit durch eine Umorganisation des Betriebes abgewendet werden kann. Es wird also geprüft, ob der Versicherte z.B. durch eine Anpassung seiner täglichen Tätigkeiten doch noch in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Diese Umorganisation muss aber immer auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Mittlerweile gibt es auch Versicherer, die unter bestimmten Voraussetzungen (Mitarbeiterzahl, Branche) auf eine solche Umorganisation verzichten.

Infektionsklausel

Das Thema Infektionsschutz ist mittlerweile sicherlich jedem bekannt. Auch in der BU ist es durchaus relevant. Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Infektionsklausel vereinbart, leistet der Vertrag auch bei einem solchen Tätigkeitsverbot.

Leistungsdynamik

Eine Dynamik zum Inflationsausgleich wird in der Regel immer angeboten. Diese bezieht sich jedoch häufig nur auf den Beitrag und die damit verbundene vereinbarte Leistung, die sich anpasst. Was passiert aber mit dem Inflationsausgleich, wenn die Leistung bereits erbracht wird? Hierfür kann eine Leistungsdynamik vereinbart werden, die dann die Leistung in vereinbarter Höhe dynamisiert, wenn sie bereits in Anspruch genommen wird.

AU-Klausel

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass man vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Es besteht also Aussicht auf Besserung, während eine Berufsunfähigkeit voraussichtlich auf Dauer besteht. Hier muss neben dem Prognosezeitraum von sechs Monaten auch der bedingungsgemäße Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % nachgewiesen werden. Die Leistung aus der AU-Klausel wird bereits nach sechsmonatiger AU gewährt, ohne dass die 50%-Hürde erreicht werden muss. Diese Leistung ist jedoch zeitlich begrenzt. (Meist werden maximal 24 Monate gezahlt).

Nachversicherungsgarantie

Da sich das Leben ständig ändert und damit auch der Bedarf an Arbeitskraftabsicherung steigen kann, gibt es Möglichkeiten, die Höhe der BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung anzupassen. Diese Nachversicherungsoptionen bestehen zum einen innerhalb eines begrenzten Zeitraums ohne ein bestimmtes Ereignis, zum anderen müssen verschiedene Ereignisse eingetreten sein, um von der Erhöhungsoption Gebrauch machen zu können. Ereignisse können hier eine Heirat, die Geburt eines Kindes, eine Gehaltserhöhung oder der Erwerb von Wohneigentum sein.

Verzicht auf Beitragsanpassung nach § 163 VVG

Im Rahmen des § 163 VVG hat der Versicherer die Möglichkeit, den Beitrag für bestehende BU-Verträge anzupassen. Stellt der Versicherer beispielsweise fest, dass der Leistungsbedarf deutlich höher ist als ursprünglich kalkuliert und wird dies durch einen Treuhänder bestätigt, kann der Versicherer die Beiträge entsprechend erhöhen. Es gibt aber auch Versicherer, die auf diese Möglichkeit bedingungsgemäß verzichten, so dass eine Erhöhung nicht mehr möglich ist.

Brutto- und Nettobeitrag

In den BU-Angeboten der Versicherer werden in der Regel zwei unterschiedliche Beiträge genannt. Der höhere Beitrag ist der Bruttobeitrag oder auch Tarifbeitrag genannt: Er ergibt sich aus den reinen Vertragsdaten (Laufzeit, Rentenhöhe, Beruf, Alter etc.). Dieser Beitrag kann dann durch bestimmte Gewinne, die der Versicherer erwirtschaftet, reduziert werden. Daraus ergibt sich die Nettoprämie oder Zahlprämie. Dieser Beitrag ist nicht garantiert, da die Gewinne des Versicherers schwanken können.

Karenzzeit

Diese Option kann bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Sie legt fest, ob die Zahlung im Leistungsfall erst nach einer bestimmten Zeit beginnt. Dadurch kann der Beitrag reduziert werden.

Besserstellung bei Berufswechsel

Statistisch gesehen ist das Risiko, berufsunfähig zu werden, in einigen Berufen höher als in anderen. Deshalb ist der Beitrag für einen risikoreicheren Beruf höher als für einen risikoärmeren. Da es heutzutage häufig vorkommt, dass man im Laufe seines Berufslebens den Beruf wechselt, kann es natürlich auch vorkommen, dass man von einem Beruf mit hohem Risiko in einen Beruf mit geringerem Risiko und damit auch niedrigerem Beitrag wechselt. Nicht alle Versicherer passen diesen Beitrag dann automatisch an. Manche Versicherer bieten aber die Möglichkeit einer Besserstellung an. Hier kann der neue Beruf geprüft und gegebenenfalls eine Beitragssenkung vorgenommen werden.

Wir sind als Dein Ansprechpartner für alle Bereiche der Vorsorge sehr gerne für Dich da!

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