Hausratversicherung

Wir wollen, dass du verstehst, was dir ein Tarif bietet. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für den Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Auf den folgenden Seiten beschreiben wir deshalb die einzelnen Leistungen rund um die Hausratversicherung etwas anschaulicher. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, zögere nicht, uns zu kontaktieren. Als Ansprechpartner in allen Fragen der Vorsorge sind wir gerne für dich da!

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Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls 

Wenn du einen Schaden verursacht hast, prüft die Versicherung, ob du vielleicht grob fahrlässig gehandelt hast. Wenn das der Fall ist, kann sie die Leistung kürzen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn ein brennender Adventskranz längere Zeit unbeobachtet bleibt und dann die Wohnung ausbrennt. Aber auch wenn eine Badewanne überläuft, weil du wegen eines Telefonats vergessen hast, das Wasser wieder abzudrehen, kann das als grob fahrlässig gewertet werden. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welcher Höhe eine Kürzung durch den Versicherer möglich ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Wenn der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet, kann er nur noch sagen, dass er die Leistung verweigert, weil der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

 Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten

Die Versicherer kalkulieren ihre Tarife so, dass sie abschätzen können, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass es zu einem Schaden kommt. Wenn sich die Rahmenbedingungen ändern, ändert sich auch das Risiko. Damit der Versicherer immer auf dem Laufenden ist, was das Risiko angeht, werden mit dem Versicherungsnehmer sogenannte Obliegenheiten vereinbart. In der Hausratversicherung gibt es zum Beispiel Anzeigepflichten (z. B. wenn ein Gerüst am Haus installiert wird, da das das Einbruch-Risiko erhöht), Sicherheitsvorschriften (z. B. sämtliche gesetzliche und behördliche Vorschriften müssen beachtet werden) oder auch Verhaltensvorschriften im Schadenfall (z. B. polizeiliche Anzeige eines Einbruchs, Aufbewahrung von beschädigten Gegenständen usw.). Wenn du dich nicht an die Regeln hältst, kann das für dich Konsequenzen haben. Wenn du zum Beispiel eine Anzeige nicht machst, obwohl du dazu verpflichtet bist, kann das dazu führen, dass der Versicherer kündigt und nicht zahlt. Das gilt auch, wenn du die Regeln nur ein bisschen fahrlässig verletzt hast. Wenn der Versicherer auf sein Recht verzichtet, kann nur eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten zur Leistungsfreiheit und/oder Kündigung führen.

Unterversicherungsverzicht

Die Versicherungssumme, die im Vertrag vereinbart wurde, entspricht der maximalen Entschädigung im Totalschadenfall. Deshalb sollte die Versicherungssumme auch dem tatsächlichen Versicherungswert entsprechen, also der Summe deiner Hausratgegenstände zum Neuwert. Wenn der tatsächliche Wert des Hausrats höher ist als die vereinbarte Summe, nennt man das Unterversicherung. Im Schadenfall wird die Unterversicherung dann anteilig auf die Schadenzahlung angerechnet. Nehmen wir mal an, die Versicherungssumme wurde mit 100.000 Euro vereinbart. Der tatsächliche Neuwert des Hausrats liegt bei 150.000 Euro. Die Versicherungssumme ist also nur ein Drittel der eigentlich benötigten Summe (also 150.000 Euro). Das heißt, jeder Schaden wird auch nur zu 2/3 erstattet. Ein Schaden von 15.000 Euro wird also nur mit 10.000 Euro erstattet. Um das zu vermeiden, kann man bei der Versicherung einen Verzicht auf die Prüfung der Unterversicherung beantragen, wenn die Versicherungssumme falsch eingeschätzt wurde.

Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

Viele Leute haben schon eine Hausratversicherung, die aber oft nur eine geringe Versicherungssumme oder weniger Deckungserweiterungen bietet. Normalerweise wird der neue Vertrag erst zum Ablauf der bestehenden Versicherung abgeschlossen und wirksam. Ansonsten wäre das eine Doppelversicherung und man müsste auch doppelt Prämie zahlen. Um das zu vermeiden und Ihnen trotzdem schnell den verbesserten Versicherungsschutz zu bieten, gibt es Summen- und Konditionsdifferenzdeckungen. So werden Schäden, die von der bestehenden Versicherung abgedeckt sind, bis zum Vertragsende über diese Versicherung reguliert. Wenn ein Schaden eintritt, der nur oder zumindest teilweise über die neue Hausratversicherung versichert ist, übernimmt die neue Versicherung den Schaden – obwohl der wirkliche Vertragsbeginn erst in der Zukunft liegt. Sie übernimmt also die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Vertrag.

Künftige Leistungsverbesserungen

Im Laufe der Zeit ändern und verbessern sich die Vertragsbedingungen. Die Mitversicherung der Bedingungsweiterentwicklung (Leistungspaket-Upgrade) ist vor allem für Sie von Vorteil, denn dadurch gilt Ihr Vertrag immer den aktuellsten Bedingungen. Wenn sich die Bedingungen zu Ihrem Vorteil ändern, gelten die neuen Bedingungen auch für Ihren Vertrag. Sie können der Beitragsanpassung widersprechen, wenn Sie das möchten.

Besserstellungsklausel zur Vorversicherung

Wenn du deine Versicherung wechselst, gibt es einiges zu beachten. Mit dieser Klausel stellst du sicher, dass du nicht schlechter dastehst als bisher. Das heißt konkret: Wenn die Leistung im neuen Vertrag im Schadensfall schlechter ist als im direkten Vorvertrag, dann ersetzt der Versicherer sie nach den Bedingungen des Vorversicherers.

Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

Egal, ob es sich um eine Sachbeschädigung, einen Trickdiebstahl, Vandalismus, Unterschlagung oder eine andere Straftat handelt: Wenn Ihr Hausrat zerstört, beschädigt oder gestohlen wird, können Sie vom Versicherer eine Leistung verlangen. Auch wenn die Handtasche geklaut wird, ist das versichert. Für diese sehr weitreichende Klausel ist es aber wichtig, dass Sie die Straftat polizeilich anzeigen! Sie müssen den Diebstahl Ihres Handys unbedingt bei der Polizei anzeigen, damit Sie die Leistung von der Versicherung bekommen.

Schäden durch Verkehrs- bzw. Transportmittelunfall

 Auch in Ihrem Auto, im Taxi oder einem sonstigen Transportmittel haben Sie Hausratgegenstände dabei. Neben der Kleidung können das zum Beispiel auch dein Handy, dein Laptop, deine Handtasche, dein Geldbeutel oder dein weiteres Reisegepäck sein. Und klar, bei einem Unfall können diese Gegenstände auch beschädigt werden oder abhanden kommen.

Rückreise-/ Reiseabbruchkosten

Auch wenn du im Urlaub bist, kann es zu Schäden an deinem Hausrat kommen. Das kann durch einen Brand im Nachbarhaus, einen Rohrbruch in der Wohnung oder auch durch einen Einbruchdiebstahl passieren. Nur wenigen gelingt es, mit diesem Wissen am Urlaubsort zu verweilen und zu entspannen. Damit Sie sich schnell ein Bild von der Lage daheim verschaffen können und nicht zusätzlich durch ungeplante Rückreise- oder Reiseabbruchkosten belastet werden, bieten viele Versicherer inzwischen entsprechende Klauseln an.

Kosten für Hotelunterbringung

Ein Leitungswasserschaden, ein Einbruch, ein Sturm oder auch ein Brand können ganz schön schnell dazu führen, dass deine Wohnung nicht mehr bewohnbar ist und du dich im Hotel einquartieren musst. Die Möglichkeit, bei Freunden, Bekannten oder Nachbarn unterzukommen, ist zwar oft gegeben, in der Praxis nagt das aber oft am Nervenkostüm aller Beteiligten. Wenn die nötigen Aufräumarbeiten in Ruhe geplant werden sollen, ist ein Hotel oder eine Pension eine gute Wahl. Vor allem, wenn die Kosten dafür von der Versicherung übernommen werden.

Außenversicherung

Nicht alles, was du in deiner Wohnung hast, ist ständig dort. Gerade wenn es um dein Hobby und deine Freizeitaktivitäten geht, werden Hausratgegenstände oft außerhalb genutzt und stellenweise auch kurzfristig ausgelagert. Je nach Tarif werden dir vom Versicherer unterschiedliche Zeiträume zugestanden, währenddessen dein Hausrat auch außerhalb der Wohnung versichert ist. Bitte beachte aber, dass der Hausrat weiterhin nur gegen die vereinbarten Gefahren und unter den vereinbarten Voraussetzungen versichert ist. Zum Beispiel sind Gartenmöbel außerhalb von Gebäuden in der Regel nicht gegen Sturmschäden versichert.

Erweiterung beruflicher Hausrat auf sämtliche Sachen (inkl. Handelsware)

Normalerweise sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, mitversichert. Hier gilt aber: Handelsware ist nicht mitversichert. Manchmal kann dieser Ausschluss aber auch wieder aufgehoben werden, sodass auch Handelsware mitversichert ist.

Deckungserweiterungen Wertsachen

Zu den Wertsachen zählen zum Beispiel Bargeld, Geldkarten, Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken und sonstige Sammlungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten und so weiter. Für jeden Hausrat wird ein gewisser Wertsachenanteil angenommen (üblich ist eine maximale Entschädigungsgrenze von 20 %). Wenn der Wertsachenanteil höher ist, muss auch die Entschädigungsgrenze höher sein. Je nach Gesamtwert lassen sich separate Sicherungen mit dem Versicherer vereinbaren. Bitte beachte außerdem, dass neben der meist prozentualen Entschädigungsgrenze für Wertsachen auch für bestimmte Positionen (z. B. Bargeld, Sparbücher, Edelmetalle usw.) nochmals separate Entschädigungsgrenzen gelten.

Überspannungsschäden durch Blitz

Überspannungsschäden durch Blitz können an mehreren Geräten gleichzeitig auftreten, zum Beispiel Fernseher, PC, Telefone, Backofen usw. Die Versicherung zahlt nur, wenn die Überspannung tatsächlich durch einen Blitz entstanden ist. Schwankungen im Stromnetz (z. B. verursacht durch den Stromanbieter) und damit verbundene Überspannungsschäden sind nicht von dieser Klausel erfasst.

Deshalb ist es im Schadenfall wichtig, den Tag des Gewitters anzugeben. Nur so kann die Versicherung auch korrekt prüfen. Die Nutzung von alternativen Energiequellen führt dazu, dass es im öffentlichen Netz immer wieder zu Schwankungen im Stromnetz kommt. Dadurch entstehen auch immer mehr Überspannungsschäden.

Nutzwärmeschäden

Bei einem Nutzwärmeschaden wird der Hausratgegenstand bewusst einer Wärmequelle ausgesetzt (z. B. Kleidung, die zum Trocknen auf den Ofen gelegt wird) und versehentlich beschädigt. Bei diesem Vorgang ist kein bedingungsgemäßer Brand die Ursache für den Schaden. Deshalb ist es wichtig, dass Nutzwärmeschäden mitversichert sind.

 Seng-, Schmor-, Rauch- und Rußschäden

Diese Schäden tauchen oft als Folge eines Brandes auf. In diesem Fall sind sie auch unproblematisch als Folgeschäden mitversichert. Für einen Brand im versicherungsrechtlichen Sinne müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen (sichtbare Flammenbildung, entsteht ohne eigenen Herd oder hat diesen verlassen und breitet sich aus eigener Kraft aus). Ein typisches Beispiel für einen Sengschaden ist zum Beispiel eine glühende Zigarette, die ein Loch in die Couch brennt (keine Flammenbildung, keine Ausbreitung). Ein Schmorschaden kommt häufig in elektrischen Geräten vor, bei denen die Elektroleitungen zu stark erhitzen. Rauch- und Rußschäden sind oft die Folge dieser nicht versicherten Seng- und Schmorschäden. Die Schadenursache ist nicht versichert, also auch die Folge nicht, es sei denn, die entsprechende Klausel wurde vereinbart.

Fahrraddiebstahl

In der Hausratversicherung ist grundsätzlich das Risiko eines Einbruch-Diebstahls versichert. Für einen Einbruch-Diebstahl muss aber in ein Gebäude eingebrochen werden. Fahrräder sind aber oft auch draußen, wo sie nicht so gut geschützt sind. Deshalb gilt für sie nicht der Einbruch-Diebstahl-Begriff. Deshalb kann man Fahrräder auch extra gegen Diebstahl versichern. Die Fahrräder müssen natürlich abgeschlossen sein.

In diesem Zusammenhang muss auch die sogenannte „Nachtzeitklausel“ erklärt werden: Wenn die Nachtzeitklausel vereinbart ist, gilt der Versicherungsschutz nur, wenn sich der Diebstahl in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr ereignet. Wenn die Nachtzeitklausel nicht gestrichen wird, besteht also während der „Nacht“ kein Versicherungsschutz.

Einfacher Diebstahl (Trickdiebstahl)

Bei einem Trickdiebstahl wird das Opfer abgelenkt und bestohlen. Es wird niemand verletzt und es wird nichts aus einem Gebäude oder einem Behältnis in einem Gebäude gestohlen. Das ist alles schon in den Standardbedingungen mitversichert. Daher gilt: Trickdiebstahl (oder auch einfacher Diebstahl) ist nur versichert, wenn er gesondert vereinbart ist.

Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

Auch hier ist das Grundproblem, dass der Diebstahl von Gegenständen aus Fahrzeugen nicht als Einbruchdiebstahl gilt. Für einen Einbruchdiebstahl muss man in ein Gebäude einbrechen. Ein Auto ist aber kein Gebäude. Deshalb braucht man eine spezielle Deckungserweiterung, wenn man Ersatz für den Diebstahl von Hausratgegenständen aus dem Auto haben will.

Diebstahl aus Wasserfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen

Hier gilt die gleiche Regelung wie bei Diebstählen aus Kraftfahrzeugen: Wir leisten auch dann, wenn Hausratgegenstände aus Wasserfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen gestohlen werden. Aber Achtung: Für Wertgegenstände und Elektronik gelten besondere Einschränkungen!

Einfacher Diebstahl von Sachen auf dem Versicherungsgrundstück

Auch auf dem Versicherungsgrundstück kann es zu Diebstählen kommen. Das Problem dabei ist, dass es sich nicht um einen Einbruchdiebstahl handelt, denn Gartenmöbel, Kinderwagen, Wäsche auf der Leine usw. sind frei zugänglich und können relativ einfach weggenommen werden. Aber es gibt auch einen Trend zu hochwertigen Gartenmöbeln, und deshalb werden auch immer mehr Diebstähle damit verübt.

Schlossänderungskosten bei einfachem Diebstahl von Schlüsseln

Schlüssel werden oft geklaut, zum Beispiel bei Handtaschendiebstählen oder Kfz-Diebstählen. Auch wenn der Täter nicht unbedingt an Ihren Wohnungsschlüsseln interessiert ist, bleibt ein gewisses Restrisiko und vor allem ein sehr ungutes Gefühl. Bei den genannten Beispielen handelt es sich nicht um Einbruch-Diebstahl. Die Schlossänderungskosten werden deshalb auch nicht als Folgekosten ersetzt, es sei denn, eine entsprechende Deckungserweiterung wurde vereinbart.

Verlust von Wasser oder Gas infolge von Rohrbruch

Die Hausratversicherung springt ein, wenn Leitungswasser Schäden an Hausratgegenständen verursacht. Aber auch ein unbemerkter Rohrbruch kann neben Nässeschäden einen hohen Wasserverbrauch bedeuten. Die Kosten dafür sind natürlich auch versichert.

Wasser aus Aquarien, Wasserbetten oder ähnlichen Sachen ist Leitungswasser gleichgestellt

Leitungswasser ist einfach Wasser, das aus den Zu- und Ableitungen der Wasserrohre austritt, zum Beispiel durch einen Rohrbruch. Aber auch in Aquarien und Wasserbetten usw. befinden sich große Mengen Wasser, die zwar nicht unter den Leitungswasserbegriff fallen, aber trotzdem enormen Schaden verursachen können. Außerdem ist das Wasser oft durch Chemikalien (Wasserbett) oder Steine und Pflanzen (Aquarium) verunreinigt. Das macht die Reinigung von Teppichen und anderen Hausratsgegenständen aufwendiger.

Sturm ab Windstärke 8

In der Versicherungssprache gilt ein Sturm erst als solcher, wenn eine Windstärke von mindestens 8 auf der Beaufort-Skala erreicht wird – also ab gut 63 km/h. Einige Versicherungen zahlen inzwischen auch ohne Mindestwindstärke.

Sturmschäden auf dem versicherten Grundstück

Normalerweise gilt bei Sturmschäden nur der Hausrat als versichert, der sich am sogenannten Versicherungsort befindet – also innerhalb der Wohnung. Für Gartenmöbel, Wäschespinnen und ähnliches im Garten greift nach einem Sturmschaden die Versicherung nicht. Das gilt auch, wenn diese Sachen explizit im Versicherungsschutz genannt werden.

Rückstau

Wenn's stark regnet oder die Bäche und Flüsse über die Ufer treten, kann es sein, dass das Abwasser nicht mehr richtig abfließt. Das Wasser staut sich dann in der Kanalisation und drückt über die Abwasserleitungen in die Gebäude. Das führt dann dazu, dass die Toiletten und Kellerabflüsse überlaufen.

Glasbruchversicherung

Die Glasbruchversicherung springt ein, wenn etwas kaputt geht, weil eine Scheibe zerbrochen ist. Versichert sind dabei zum Beispiel Fenster, Balkon- und/oder Terrassentüren oder Verglasungen von Zimmertüren. In der Regel sind auch Mobiliar und andere Gegenstände versichert.

Ich empfehle Mietern auf jeden Fall, eine Glasbruchversicherung abzuschließen. Wenn die Gebäudeverglasung kaputt geht, kann es sein, dass der Mieter dafür haftet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verursacher nicht bekannt ist. Oft ist es auch eigenes Verschulden, wenn eine Scheibe zu Bruch geht (z. B. ein Fenster oder eine Tür schlägt zu wegen Durchzug oder beim Aufhängen bzw. Abnehmen von Gardinen kippt die Leiter um). Viele denken in diesem Fall an ihre Privathaftpflichtversicherung, die dann in Anspruch genommen werden soll. Doch dann kommt die böse Überraschung: Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht, weil diese Art von Schäden ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dagegen hilft nur eine Glasbruchversicherung. Die gibt’s als Zusatz zur Hausratversicherung schon für wenig Geld, oft nicht mehr als 20 bis 30 Euro im Jahr.

Aquarien/Terrarien

Aquarien und Terrarien sind in der Regel nicht mitversichert, wenn es um Glasbruch geht. Über die entsprechende Klausel können Sie übrigens auch für diese oft hochwertigen Glasscheiben Versicherungsschutz beantragen.

Glaskeramikkochflächen

Auch Glaskeramikkochflächen sind nur über eine spezielle Vereinbarung von der Glasbruchversicherung erfasst. Hier muss man aber noch mal genau checken, ob nur die Glasscheibe versichert ist oder auch die Elektronik.

Kunststoffscheiben

Die Absicherung von Bruchschäden an Kunststoffscheiben ist schon immer ein wichtiges Thema. Sie sind überall zu sehen, zum Beispiel in Türen, Wintergärten, Wetterschutzvorbauten und Duschkabinen – und natürlich auch rund ums Gebäude. Aber Achtung: Nicht alles, was aus Glas ist, ist auch versichert. Einfaches Hohlglas wie Trinkgläser zum Beispiel ist nicht mit drin.

Glasbausteine 

Glasbausteine sind super, wenn man mehr Licht haben will. Typische Einsatzbereiche sind das Treppenhaus, der Flur, die Küche, als Raumteiler oder für Duschabtrennungen. Achtung: Die Bruchschäden an den aufwendig eingearbeiteten Glasbausteinen sind nur durch die Glasversicherung abgedeckt.

Blinde bzw. undichte Mehrscheiben-Isolierverglasungen

Im Laufe der Jahre hat sich einiges getan, was die Fensterglas-Technologie angeht. Früher waren Fensterscheiben einfach nur aus einer Glasscheibe gemacht. Heute bestehen sie oft aus mehreren Scheiben, die zusammengefügt werden. Zwischen den Glasscheiben sind zum Beispiel Kunststofffolien, Kleber oder auch Gase. Wenn hier durch undichte Randverbindungen Feuchtigkeit bzw. Sauerstoff eindringt, können die Scheiben „blind werden“ – also nicht mehr durchsichtig sein. Das ist in der Regel kein versicherter Schaden in der Glasversicherung.

Muschelausbrüche

Muschelausbrüche sind reine Kantenbeschädigungen an Glasscheiben. Auch das ist in der Regel kein versicherter Schaden in der Glasversicherung.

Unbenannte Gefahren

Die Versicherungsbedingungen sagen dir, welche Schäden und welche Sachen versichert sind und welche nicht. Als Kunde muss man nachweisen, dass ein Schaden durch eine bestimmte Gefahr entstanden ist, zum Beispiel durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Beraubung, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder, falls vereinbart, durch einen Elementarschaden. Alles, was konkret geregelt ist, wird auf dieser Grundlage entschädigt.

Es geht aber auch besser: Wenn man mehr Sicherheit will, kann man sogenannte „unbenannte Gefahren“ in die Hausratversicherung einschließen. Wenn der Hausrat durch eine plötzliche, unvorhergesehene und von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt wird, muss die Versicherung beweisen, dass sie nicht zahlen muss. In den Klauseln für unbenannte Gefahren sind nur noch wenige Schäden nicht mitversichert. In der Regel sind das Schäden durch:

  • Kriegsereignisse, Kernenergie oder radioaktive Strahlung
  • Haustiere (Folgeschäden sind aber versichert)
  • Haustiere (Folgeschäden sind aber versichert)
  • Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen, Verfall, Rost, Schimmel, Schwamm, Fäulnis, inneren Verderb, Insekten oder Schädlinge
  • Verfügungen von hoher Hand
  • Verwitterung von Sachen im Freien
  • Tiere und Pflanzen

Bei den wenigen Versicherungen, die unbenannte Gefahren mitversichern, muss man noch darauf achten, welche Sachen eventuell nicht mitversichert sind.

Bei Schäden durch unbenannte Gefahren fällt in der Regel eine Selbstbeteiligung an, die meistens bei 250 Euro liegt. So soll verhindert werden, dass jeder kleine Schaden an einer Sache reguliert werden muss.

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