Privathaftpflichtversicherung

Wir wollen, dass du verstehst, was dir ein Tarif bieten kann. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für den Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Auf den folgenden Seiten beschreiben wir deshalb die einzelnen Leistungspunkte rund um die Privathaftpflichtversicherung etwas anschaulicher. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, zögere nicht, uns zu kontaktieren. Als Ansprechpartner in allen Fragen der Vorsorge sind wir gerne für dich da!

Hier kannst du den QR-Code scannen, um zum PDF-Dokument zu gelangen.
Hier kannst du den QR-Code scannen, um zum PDF-Dokument zu gelangen.

Versicherte Personen (nicht bei Singletarifen)

In der Regel sind neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Ehegatte/Lebenspartner und deren minderjährige unverheiratete Kinder mitversichert. Volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in einer unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden, sind ebenfalls mitversichert. Allerdings sind gegenseitige Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Je nach Versicherer kann es jedoch Abweichungen geben. Teilweise sind Einschränkungen in verschiedenen Tarifvarianten (z.B. Single, Senioren) zu beachten.

Bei einigen Versicherern gelten auch Eltern/Großeltern als versicherte Personen, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere im Haushalt lebende Personen, wie z.B. Hausangestellte, können ebenfalls als versicherte Personen gelten. Dies ist jedoch von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.

Schäden durch deliktunfähige Kinder

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (im Straßenverkehr teilweise auch bis zum 10. Lebensjahr) nicht selbst haften können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern / Aufsichtspflichtigen vor, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Was bleibt, ist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber dem Geschädigten, z.B. Freunden oder Nachbarn, wenn diese „auf dem Schaden sitzen bleiben“. Durch den Einschluss der entsprechenden Klausel leistet der Versicherer auch für diese „moralischen Verpflichtungen“.

Schäden durch deliktunfähige (erwachsene) Personen

Auch Erwachsene können unter bestimmten Umständen als deliktunfähig angesehen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine geistige Beeinträchtigung (alters- oder krankheitsbedingt) vorliegt. Auch in diesem Fall ist der Schadenersatzanspruch gesetzlich ausgeschlossen. Wir empfehlen daher immer den Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung.

 Personenschäden mitversicherter Personen untereinander (Schmerzensgeld)

Grundsätzlich ausgeschlossen sind Schäden, die Sie mitversicherten Personen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder...) zufügen. Durch diese Sonderklausel sind Personenschäden untereinander mitversichert. So können Schmerzensgeldansprüche oder Verdienstausfall bis hin zu einer monatlichen Invaliditätsrente bei der eigenen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Auch eventuelle Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern, z.B. für Behandlungskosten, gelten als mitversichert.

 Sachschäden mitversicherter Personen untereinander (Sachschäden)

Grundsätzlich sind Sachschäden an mitversicherten Personen (Ehe-/Lebenspartner, Kinder...) ausgeschlossen. Mit dieser Klausel können solche Sachschäden, z.B. ein beschädigter Fernseher, wieder mitversichert werden.

 Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftpflicht hinaus

Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung nur den Zeitwert einer beschädigten Sache an den Geschädigten. Dies führt insbesondere bei technischen Geräten (aber auch bei Kleidung etc.) in der Regel zu hohen Differenzen zwischen Neuwert bzw. Wiederbeschaffungskosten und Zeitwert (= Entschädigung des Versicherers). Einige Versicherer bieten im Rahmen Ihrer Privathaftpflichtversicherung an, dass Sie als Versicherungsnehmer entscheiden können, ob der Geschädigte den Neuwert der beschädigten Sache erhalten soll.

Vom VN anerkannte Schadensersatzansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus

Eine Haftpflichtversicherung umfasst grundsätzlich privatrechtliche Ansprüche gesetzlichen Inhalts. Akzeptieren Sie also einen Schadenersatzanspruch, der über Ihre gesetzliche Haftung hinausgeht, z.B. aufgrund einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, so ist dieser nicht versichert. Einige Versicherer bieten jedoch eine Mitversicherung über diese Klausel an.

 Verzicht auf Leistungskürzung bei Obliegenheitsverletzung

Unter Obliegenheiten versteht man besondere Pflichten, die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, damit Versicherungsschutz besteht. Dazu gehören zum Beispiel wahrheitsgemäße Angaben zum Schadenhergang. Kommen Sie diesen Obliegenheiten nicht oder nicht im vereinbarten Umfang nach, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder sogar verweigern. Um die Folgen solcher Obliegenheitsverletzungen so gering wie möglich zu halten, verzichten einige Versicherer darauf, Obliegenheitsverletzungen zu sanktionieren.

Forderungsausfalldeckung

Unter Forderungsausfall versteht man die Absicherung eigener Schadenersatzansprüche für den Fall, dass der Schädiger nicht zahlen kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Schädiger keine Privathaftpflichtversicherung hat und auch sonst nicht für den Schaden aufkommen kann (Sozialhilfeempfänger). Dies kann schnell passieren, da nur ca. 70 % der Bevölkerung über eine private Haftpflichtversicherung verfügen und gerade bei Personenschäden schnell hohe Schadensersatzforderungen entstehen können. Voraussetzung für die Leistung ist in der Regel ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel.

 Erweiterte Forderungsausfalldeckung

In der erweiterten Forderungsausfalldeckung sind zusätzlich zu den Leistungen im vorstehenden Punkt auch Ansprüche gegen den Schädiger (nach erwirktem Titel) mitversichert, die in der Privathaftpflichtversicherung nicht als versichert gelten oder versicherbar sind. Zum Beispiel, wenn Sie durch ein nicht versichertes Kraftfahrzeug oder ein nicht versichertes Tier geschädigt werden.

 Bauherrenhaftpflicht

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr von Neu- und Umbauten und ist bis zu einer bestimmten Bausumme beitragsfrei eingeschlossen. Übersteigt das Bauvorhaben die mitversicherte Bausumme, muss das Risiko durch einen separaten Vertrag abgesichert werden.

 Selbstgenutzte oder vermietete Immobilien / unbebaute Grundstücke

Das Risiko, das sich aus dem Besitz von selbst genutzten/vermieteten Immobilien/Grundstücken ergibt (z.B. Räum- und Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Gewässerschadenrisiko durch Öltanks...), ist über einen eigenständigen Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtvertrag abzusichern. Ob auch Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflicht des jeweiligen Versicherers besteht, ist diesem Leistungspunkt des Vertrages zu entnehmen.

Ferienhäuser und -wohnungen

Auch Ferienhäuser und -wohnungen müssen in der Regel über eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung versichert werden. Je nach gewähltem Privathaftpflichttarif kann hier jedoch bereits Versicherungsschutz bestehen. Gegebenenfalls kann es hier noch Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der dann versicherten Ferienobjekte und des Standortes (In- oder Ausland) geben.

Fotovoltaikanlagen inkl. Einspeisung

Dieses Risiko ist in der Regel über eine separate Betriebs- oder Betreiberhaftpflicht zu versichern. Viele Gesellschaften bieten (oft begrenzt auf bestimmte kWp) auch Versicherungsschutz über die Privathaftpflicht an. Ansprüche können vom örtlichen Energieversorgungsunternehmen wegen Schäden durch die Stromeinspeisung gestellt werden oder auch von anderen Personen, wenn durch Sturm Teile der Anlage vom Dach gerissen werden und Schäden (z.B. an Autos, Gebäuden etc.) verursachen.

Heizöl-/Gastanks

Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ist inzwischen in vielen Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen. In der Regel werden jedoch Begrenzungen hinsichtlich des Tankvolumens vereinbart.

Privat genutzte Kleinkläranlagen

Bei genehmigtem privatem Besitz und Betrieb einer Kleinkläranlage für häusliches Abwasser kann diese mitversichert sein, häufig mit einer Auslegung begrenzt auf wenige Einwohner oder eine bestimmte Abwassermenge pro Tag. Gleiches gilt für private Abwassergruben.

Konditionsdifferenzdeckung

Bis zum Ablauf Ihres bestehenden Vertrages erhalten Sie ab dem Tag der Antragstellung bereits alle Leistungserweiterungen des neu abgeschlossenen Vertrages. In der Praxis bedeutet dies, dass der Schaden zunächst dem alten Versicherer gemeldet wird. Lehnt dieser die Regulierung wegen einer Deckungslücke ab, die aber beim neuen Versicherer mitversichert ist, übernimmt der neue Versicherer den Schaden. So profitieren Sie bereits bei Antragstellung von den verbesserten Konditionen.

Sachschaden an gemieteter Immobilie

Schäden an geliehenen Sachen sind in der Regel von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Schäden an gemieteten Wohnräumen (z.B. Schäden an Bodenbelägen oder Türen) können über eine entsprechende Klausel mitversichert werden.

Sachschaden an gemieteten, beweglichen Sachen

Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Sachen sind in der Regel nicht versichert (z.B. geliehene Leiter, Werkzeug aus dem Baumarkt...). Schäden an geliehenen beweglichen Sachen können jedoch oft im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden. Eine Begrenzung der Versicherungssumme und gegebenenfalls eine Selbstbeteiligung sind üblich.

Entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater

Tagesmütter/-väter haften für Schäden, die durch Tageskinder verursacht werden, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Der Versicherungsumfang ist je nach Versicherer auf eine bestimmte Anzahl zu betreuender Kinder begrenzt. Teilweise ist auch nur eine geringfügige Beschäftigung versichert.

Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Dienstherren

Für Sachschäden, die du deinem Arbeitgeber während der Arbeitszeit zufügst, bist du nur beschränkt haftbar. Grob kann man sagen, dass du für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht haftbar bist. Bei mittlerer Fahrlässigkeit musst du aber schon mit einer Haftungsquote von 50 % rechnen. Bei grob fahrlässig verursachten Schäden haftest du voll. Besteht eine Haftung, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung diesen Anteil - sofern dies im jeweiligen Tarif mitversichert ist. Unberechtigte Ansprüche wehrt der Versicherer ab.

Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung

Versichert sind die neuen Risiken unserer Zeit. Zum Beispiel, wenn man unbewusst mit einem USB-Stick, einer E-Mail oder einer gebrannten CD Viren verbreitet, die fremde PCs unbrauchbar machen.

Gefälligkeitshandlungen

Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht, wenn man jemandem bei einer unentgeltlichen Tätigkeit hilft (= Gefälligkeitsschaden). Zumindest haben in der Vergangenheit mehrere Gerichtsurteile festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Leider bleibt ein unschöner Beigeschmack: Man wollte ja eigentlich z.B. beim Umzug helfen und nun den Freund nicht auf den Kosten für die zerbrochene Lampe sitzen lassen. Um dies zu vermeiden, bieten immer mehr Versicherer eine Mitversicherung von Gefälligkeitsschäden an.

Auslandsaufenthalte

Grundsätzlich besteht in der Privathaftpflicht auch Auslandsschutz. Schadensfälle im Ausland werden also grundsätzlich auch von deinem Versicherer übernommen. Dies ist jedoch je nach Versicherer zeitlich begrenzt. Längere Auslandsaufenthalte (z.B. länger als ein Jahr) müssen gesondert versichert werden. Außerdem unterscheiden die Versicherer teilweise zwischen europäischem und außereuropäischem Ausland.

Kaution (weltweit)

Wenn du im Ausland einen Schaden verursachst und auf behördliche Anordnung eine Kaution hinterlegen musst, stellen dir einige Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe der Kaution zur Verfügung und gehen in Vorleistung. Dieser Betrag wird dann auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, musst du den Differenzbetrag zurückzahlen. Ist der zu leistende Schaden jedoch höher, stockt der Versicherer bis zur vereinbarten Höchstgrenze auf.

Haltung von zahmen/gezähmten Haustieren und Bienen

Schäden, die durch solche Tiere wie Katzen oder Meerschweinchen verursacht werden, sind mitversichert. Wenn du einen Hund oder ein Pferd besitzt, empfiehlt es sich, eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, da Schäden, die durch diese Tiere verursacht werden, nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind.

Haltung von Blinden-, Signal- oder Begleithunden

Obwohl für die Haltung eines Hundes grundsätzlich eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen ist, kann die Haltung eines Blinden-, Signal- oder Begleithundes ausnahmsweise im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden.

Private Haltung von wilden Tieren (z.B. Schlangen, Spinnen, Skorpione)

Die Haltung von Wildtieren ist in der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können in einzelnen Versicherungstarifen bestehen. Gegebenenfalls ist eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer zu treffen.

Nicht gewerbsmäßige Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas, Strauße)

Für gewerblich genutzte Tiere gibt es eine Reihe spezieller Versicherungen. Wenn diese Tiere nicht gewerblich genutzt werden, können sie über die private Haftpflichtversicherung versichert werden. Dies ist jedoch von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.

Hat Ihnen dieser Artikel geholfen?