Wohngebäudeversicherung

Wir wollen, dass du verstehst, was dir ein Tarif bieten kann. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für den Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Auf den nachstehenden Seiten beschreiben wir daher die einzelnen Leistungspunkte rund um die Wohngebäudeversicherung etwas anschaulicher. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, zögere nicht, uns zu kontaktieren. Als Ansprechpartner in allen Fragen der Vorsorge sind wir gerne für dich da!

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Unterversicherungsverzicht

Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme entspricht der maximalen Entschädigung im Totalschadenfall. Die Versicherungssumme sollte daher dem tatsächlichen Wert des Wohngebäudes einschließlich aller Nebengebäude (z.B. Garage) entsprechen. Ist der tatsächliche Wert des Gebäudes jedoch höher als die vereinbarte Versicherungssumme, spricht man von einer Unterversicherung. Diese Unterversicherung wird dann im Schadensfall anteilig auf die Schadenszahlung angerechnet. Dazu ein Beispiel: Als Versicherungssumme wurden 200.000 Euro vereinbart. Der tatsächliche Neuwert des Gebäudes liegt bei 400.000 Euro. Die Versicherungssumme beträgt also nur die Hälfte der eigentlich erforderlichen Versicherungssumme. Somit wird auch jeder Schaden nur zur Hälfte ersetzt. Ein Schaden von 15.000 Euro wird also nur mit 7.500 Euro ersetzt. Um die Folgen dieser „Fehleinschätzung der Versicherungssumme“ zu vermeiden, kann mit dem Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterversicherungsverzicht vereinbart werden. Der Versicherer verzichtet dann auf die Prüfung der Höhe der Unterversicherung.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

Wenn du einen Schaden (mit-)verursacht hast, prüft der Versicherer, ob du grob fahrlässig gehandelt hast. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein brennender Adventskranz längere Zeit unbeaufsichtigt bleibt und dann das Gebäude abbrennt. Aber auch, wenn eine Badewanne überläuft, weil man wegen eines Telefonats vergessen hat, das Wasser abzudrehen. Oder wenn Fenster offen stehen, das Haus aber verlassen wird und so ein „erleichterter Einbruch“ ermöglicht wird. In diesem Fall kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens anteilig kürzen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welcher Höhe eine Kürzung durch den Versicherer möglich ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, kann er die Leistung nur noch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles verweigern.

Grob fahrlässige Verletzung von Obliegenheiten.

Versicherer kalkulieren ihre Tarife nach der Kalkulierbarkeit eines Schadensrisikos. Ändern sich die Rahmenbedingungen, ändert sich auch das Risiko. Damit der Versicherer jederzeit über die Höhe des Risikos informiert ist, werden mit dem Versicherungsnehmer sogenannte Obliegenheiten vereinbart. In der Wohngebäudeversicherung sind dies z.B. Anzeigepflichten (z.B. wenn am Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, bei denen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird und sich dadurch die Gefahr eines Sturmschadens erhöht), Sicherheitsvorschriften (z.B. alle Gebäude und Gebäudeteile in der kalten Jahreszeit zu beheizen und dies ausreichend oft zu kontrollieren) oder auch Verhaltensvorschriften im Schadensfall (z.B. für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen usw.). Ein Verstoß gegen solche Obliegenheiten kann zur Kündigung und/oder Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Verstoß grob fahrlässig begangen wurde. Verzichtet der Versicherer auf dieses Recht, kann nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit und/oder Kündigung führen.

Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat

Egal ob Sachbeschädigung, Diebstahl, Vandalismus oder eine andere Straftat: Wird dein Gebäude dadurch zerstört, beschädigt oder gehen Gebäudebestandteile verloren, kannst du vom Versicherer eine Leistung verlangen. So ist zum Beispiel der Diebstahl von Kupferdachrinnen oder auch Vandalismus an Halloween mitversichert. Voraussetzung für diese sehr weitgehende Klausel ist allerdings, dass Du die Straftat bei der Polizei angezeigt hast! Die bloße Behauptung gegenüber dem Versicherer reicht nicht aus!

Schäden durch Graffiti

Für die einen sind Graffiti Kunst, für die anderen nur ärgerliche Schmierereien. Wenn deine Fassade mit einem solchen „Kunstwerk“ besprüht wurde, zahlt die Versicherung für die Beseitigung. Es gibt zwar schon spezielle Wandfarben, auf denen Graffiti schlecht haften, aber die sind sehr teuer und technisch noch nicht ganz ausgereift. Leider werden auch immer wieder Fensterscheiben beschmiert. Ein weiteres Problem ist, dass die „Künstler“ in den allermeisten Fällen nicht ausfindig gemacht und somit auch nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Ein weiterer finanzieller Schaden kann für die Vermieter entstehen. Denn werden die Graffiti nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt, können die Mieter sogar die Miete mindern.

Unbenannte Gefahren

Die Klausel „Unbenannte Gefahren“ bietet Versicherungsschutz, wenn das Gebäude durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis zerstört oder beschädigt wird (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie weder vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen müssen. Mit der Zusatzdeckung für unbenannte Gefahren erhältst Du also zusätzlichen Versicherungsschutz für alles, was nicht zu den üblicherweise versicherten Gefahren (Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Elementarschäden) gehört. Nicht versichert sind nur die in den Bedingungen genannten Ausschlüsse. Übliche Ausschlüsse sind z.B. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Verderb, Verfügungen von hoher Hand (hoheitliche Maßnahmen wie z.B. Beschlagnahme) etc.

Neuwerterstattung auch wenn kein Wiederaufbau erfolgt

Grundsätzlich besteht nach einem Totalschaden (z.B. durch Brand) nur dann ein Anspruch auf Neuwertentschädigung, wenn die tatsächlich beschädigte Sache (z.B. ein selbstgenutztes Wohnhaus) in gleicher Art und Güte innerhalb einer bestimmten Frist an gleicher Stelle wieder aufgebaut wird. Ansonsten bleibt nur der Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Will man das Haus nicht mehr oder ein höherwertiges Haus mit anderer Nutzung (z.B. als Wohn- und Geschäftshaus) errichten, wird ohne die Klausel nur der Zeitwert des Gebäudes ersetzt.

Mietausfall

Für Vermieter kann ein Leitungswasserschaden, ein Sturm oder auch ein Brand schnell dazu führen, dass vermietete Wohnungen vorübergehend nicht mehr bewohnbar sind. Bis die Schadensursache behoben ist, müssen auch Mieter keine Miete zahlen. Ziehen sich die Aufräumarbeiten nach einem Sturm in die Länge oder verflüchtigt sich der Geruch nach einem Brand über längere Zeit nicht, drohen dem Vermieter hohe finanzielle Verluste. Mit der Mietausfallklausel kann diese finanzielle Lücke geschlossen werden.

Unterbringungskosten im versicherten Schadenfall

Was für Mieter gilt, kann auch Deine eigenen vier Wände betreffen: Ein Gebäudeschaden kann dazu führen, dass Deine eigene Wohnung für mehrere Wochen nicht bewohnbar ist und Du in einem Hotel unterkommen musst. Die Möglichkeit, bei Freunden, Bekannten oder Nachbarn unterzukommen, ist zwar theoretisch oft gegeben, in der Praxis aber für alle Beteiligten oft nervenaufreibend. In einem Hotel oder einer Pension kann man in Ruhe die notwendigen Aufräumarbeiten planen - vor allem, wenn diese Kosten dann auch noch vom Versicherer übernommen werden.

Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- u. Schutzkosten

Aufräumungs- und Abbruchkosten sind ein wesentlicher Bestandteil der Gebäudeversicherung. Denn neben den eigentlichen Aufräum- und Abbruchkosten ist auch die Entsorgung des Schutts mitversichert. Dieser fällt insbesondere nach einem Brand unter die Rubrik „Sondermüll“ und verursacht erhebliche Kosten. Bewegungs- und Schutzkosten entstehen immer dann, wenn Sachen zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Darunter fallen z.B. die Kosten für die Demontage einer Einbauküche, um an die schadhafte Stelle eines Rohres zu gelangen.

Sonstiges weiteres Grundstückszubehör/-bestandteile

Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen, Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen fallen unter die Position "sonstiges Grundstückszubehör/-bestandteile". Diese Gegenstände sind in der Regel nicht über die Gebäudeversicherung versichert, da sie auf dem Grundstück stehen und nicht im Haus untergebracht sind. Da die vorgenannten Positionen jedoch regelmäßig in keiner anderen Versicherung (z.B. Hausratversicherung) mitversichert sind, bieten einige Versicherer den Einschluss in die Wohngebäudeversicherung an. Häufig sind die Leistungen hier auf einen bestimmten Prozentsatz - bezogen auf die Versicherungssumme - begrenzt.

Künftige Leistungsverbesserungen

Die Versicherungskonzepte in der Wohngebäudeversicherung werden ständig überarbeitet. Regelmäßig werden neue, verbesserte Produkte entwickelt. Um immer den neuesten Tarif bei der gewählten Versicherungsgesellschaft zu haben, können oft automatische Leistungsverbesserungen vereinbart werden. So gibt es im Schadensfall keinen Ärger, weil ein Schaden erst im neuen Tarif versichert ist und man den Vertrag nicht selbst aktualisiert hat.

Feuerrohbauversicherung

Bereits bei Baubeginn ist es wichtig, dass das im Bau befindliche Wohngebäude gegen Feuer, Blitzschlag oder Explosion versichert ist. Dies kann auch über eine Bauleistungsversicherung abgedeckt werden, allerdings ist dann - im Gegensatz zur Feuerrohbauversicherung - eine gesonderte Prämie erforderlich. Versichert ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um das Gebäude wie geplant wiederherstellen zu können. Wenn zum Beispiel bei einem Blitzschaden der Dachstuhl ausbrennt und das Löschwasser zu Feuchtigkeitsschäden führt, muss das im Bau befindliche Haus abgerissen und neu gebaut werden. Die Feuer-Rohbau-Versicherung ersetzt alle anfallenden Kosten. Die Feuer-Rohbauversicherung ist ab Baubeginn beitragsfrei und geht ab Fertigstellung/Einzug in eine normale (beitragspflichtige) Wohngebäudeversicherung über. Einige Versicherer bieten die beitragsfreie Rohbauversicherung auch für Leitungswasser- und Sturmschäden an.

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

Damit Du im Schadensfall Versicherungsschutz genießt und einen entstandenen Schaden ersetzt bekommst, muss natürlich die Prämie für Deinen Vertrag bezahlt sein. Wenn Du unverschuldet arbeitslos wirst und deshalb aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage bist, Deine Gebäudeversicherung aufrecht zu erhalten, verlierst Du Deinen Versicherungsschutz. Gerade in dieser wirtschaftlich angespannten Situation ist es finanziell sehr schwierig, einen Gebäudeschaden zu beheben. Viele Schäden verursachen aber noch viel höhere Kosten, wenn sie nicht schnell behoben werden. Deshalb sollte gerade bei Arbeitslosigkeit Versicherungsschutz bestehen. Die Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss beim Versicherer beantragt werden und ist in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

Rauch, Überschallknall, Implosion.

Rauch- oder Rußschäden am Gebäude sind als Folgeschäden eines Brandes selbstverständlich versichert. Was aber, wenn die Rauchentwicklung ohne Flammenbildung erfolgt - zum Beispiel bei einem Schwelschaden? Hier greift die Deckungserweiterung für Rauchschäden. Ein Überschallknall, z.B. durch zu tief fliegende Militärflugzeuge, kann die Fensterscheiben Ihres Gebäudes beschädigen. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Eigentümer des Flugzeugs ist zwar möglich, aber die Abwicklung über den Gebäudeversicherer ist sicher einfacher. Ein weiterer Vorteil: Hier bekommst Du den Neuwert ersetzt. Wenn Du Deinen Haftpflichtanspruch durchsetzt, bekommst Du nur den Zeitwert.

Sengschäden

Bei Sengschäden werden das Gebäude oder seine Bestandteile z.B. durch eine glimmende Zigarettenkippe, glühende Kohlenstücke aus dem Kaminofen oder auch durch die Hitze von Beleuchtungskörpern beschädigt. Da bei diesem Vorgang kein bedingungsgemäßer Brand (u.a. keine Flammenbildung, keine Brandausbreitung) ursächlich für den Schaden ist, ist für derartige Schäden der Einschluss von Sengschäden erforderlich.

Überspannungsschäden durch Blitz

Überspannungsschäden durch Blitzschlag verursachen oft an mehreren Geräten (z.B. Heizungssteuerung, Hausklingel etc.) gleichzeitig irreparable Schäden. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass die Überspannung durch einen Blitz verursacht wurde. Schwankungen im Stromnetz (z.B. verursacht durch den Stromversorger) und daraus resultierende Überspannungsschäden sind nicht versichert. Im Schadenfall ist es daher wichtig, den Tag des Gewitters anzugeben. Der direkte Blitzeinschlag in das Gebäude ist übrigens über die Gefahr „Feuer“ mitversichert.

Aufräumungskosten für Bäume

Bäume, die durch einen Sturm im Garten umgestürzt sind, gehören nicht zum versicherten Gebäude. Die Aufräumungskosten hierfür werden daher nur übernommen, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Diese Kosten können relativ hoch sein, wenn mehrere Bäume durch den Sturm entwurzelt werden und sich ineinander verkeilen. Dies ist dann eher ein Fall für professionelle Forstarbeiter - für Laien ist das Unfallrisiko in diesen Fällen einfach zu hoch. Übrigens: Wenn ein Baum durch den Sturm auf dein Gebäude fällt, ist der Schaden am Haus durch die Sturmversicherung gedeckt.

Rohrverstopfung

In der Leitungswasserversicherung sind Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser versichert. Also auch, wenn es durch eine Rohrverstopfung austritt und einen Schaden verursacht. Die Kosten für die notwendige Beseitigung der Rohrverstopfung werden jedoch nur mit dieser Klausel übernommen. Da Rohrverstopfungen oft erst nach einigen Metern im Abflussrohr auftreten, ist die Beseitigung oft nicht einfach und entsprechend teuer.

Wasserverlust infolge von Rohrbruch

Die Gefahr „Leitungswasser“ ersetzt Schäden am Gebäude, die durch die Einwirkung von Leitungswasser entstehen. Ein unbemerkter Rohrbruch kann jedoch neben dem „Nässeschaden“ auch einen nicht unerheblichen Wasserverbrauch zur Folge haben, der natürlich auch bezahlt werden will. Diese Kosten können Teil der Entschädigung der Gebäudeversicherung sein.

Ableitungsrohre auf und außerhalb des Grundstücks

Der Bruch von Ableitungsrohren ist zunächst nur dann versichert, wenn sich die Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes befinden. Natürlich können die Rohre aber auch außerhalb (auf dem Grundstück) brechen. Zwar ist der Schaden durch austretendes Leitungswasser geringer, dafür ist die Wahrscheinlichkeit eines Rohrbruchs höher: Wurzeln, die in die Rohre einwachsen und diese „sprengen“, sind häufig die Ursache. Vor allem, wenn die Abflussrohre unter Terrassen, Hofeinfahrten o.ä. verlaufen, können die Reparatur- und Sanierungskosten in die Höhe schnellen.

Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstückes

Je nach Satzung der Stadt oder Gemeinde sind Sie auch für die Abwasserleitungen außerhalb des Grundstücks bis zum Anschluss an den Sammler verantwortlich. Immer weniger Städte und Gemeinden sehen diese Verpflichtung bei sich und wälzen die Kosten auf die Grundstückseigentümer ab.

Selbstbeteiligung

Der Selbstbehalt ist der Teil eines Schadens, den man als Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen muss. Sie wird als absoluter Betrag oder als Prozentsatz festgelegt und vertraglich vereinbart. Wenn Du eine Selbstbeteiligung vereinbart hast, wird nur der darüber hinausgehende Betrag von der Versicherung übernommen. Du kannst Dich für eine Selbstbeteiligung entscheiden, wenn Du Deine Versicherungsprämie senken oder „Bagatellschäden“ selbst tragen möchtest. Auch wenn Du Dich in Deinem Vertrag gegen eine generelle Selbstbeteiligung entschieden hast, können einzelne Bausteine (z.B. Elementarschäden) mit einer Selbstbeteiligung versehen sein.

Leistung ohne Rückstauklappe

In der Elementarschadenversicherung ist der Rückstau von Wasser mitversichert. Die meisten Versicherer verlangen jedoch eine funktionierende Rückstauklappe. Ist diese nicht vorhanden oder nicht funktionsfähig, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers für Rückstauschäden.

Leistung auch bei Hochwasser / Überschwemmung

Hochwasser und Überschwemmungen haben in den letzten Jahren immer mehr zugenommen und sind zum größten Kostenfaktor in der Elementarschadenversicherung geworden. Neben den notwendigen Trocknungsarbeiten am Gebäude kommen oft weitere Kosten hinzu: Schlamm und Unrat, die in die Gebäude geschwemmt wurden, müssen entsorgt, Wände neu gestrichen und Fußböden ausgetauscht werden. Einige Versicherer sind daher dazu übergegangen, Schäden durch Hochwasser und Überschwemmung aus ihrem Leistungskatalog zu streichen und eine Elementarschadenversicherung ohne diese Risiken anzubieten.

Frostbedingte Schäden an Armaturen

Durch starken Frost platzt ein Wasserhahn, der sich außerhalb des Gebäudes befindet und zur Bewässerung des Gartens dient. Dies ist ein versicherter Frostschaden an einer Armatur. Durch den Einschluss dieser Leistung in den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer in diesem Fall.

Nässeschäden

Wenn in der Wohngebäudeversicherung Nässeschäden mitversichert sind, leistet der Versicherer Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Als Wasser gelten Leitungswasser, Wasserdampf, aber auch Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel.

Glasbruchversicherung

Die Glasbruchversicherung deckt Bruchschäden an Gebäudeverglasungen (Fenster, Balkon- bzw. Terrassentüren oder Verglasungen von Zimmertüren) sowie am Mobiliar.

Der Abschluss einer Glasversicherung ist insbesondere für Mieter empfehlenswert. Bei Bruchschäden an der Gebäudeverglasung haftet man unter Umständen selbst, wenn der Schadenverursacher unbekannt ist. Oft ist es auch eigenes Verschulden, wenn eine Scheibe zu Bruch geht (z.B. Fenster oder Tür fällt durch Zugluft zu, Leiter kippt beim Aufhängen oder Abnehmen von Gardinen um). Viele denken in diesem Fall an ihre Privathaftpflichtversicherung, die dann in Anspruch genommen werden soll. Doch dann die böse Überraschung: Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht, weil solche Schäden ausdrücklich ausgeschlossen sind. Schutz bietet nur eine Glasversicherung, die heute schon für wenig Geld (oft nicht mehr als 20 bis 30 Euro im Jahr) als Zusatz zur Hausratversicherung abgeschlossen werden kann.

Glasbausteine

Glasbausteine werden überall dort eingesetzt, wo zusätzlicher Lichteinfall erwünscht ist. Typische Einsatzbereiche sind das Treppenhaus, der Flur, die Küche, als Raumteiler oder für Duschabtrennungen. Zu beachten ist, dass Bruchschäden an den aufwendig eingearbeiteten Glasbausteinen nur durch den Einschluss in die Glasversicherung gedeckt sind.

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